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   VG Ansbach, 11.04.2014 - AN 2 K 11.02478   

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https://dejure.org/2014,14977
VG Ansbach, 11.04.2014 - AN 2 K 11.02478 (https://dejure.org/2014,14977)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11.04.2014 - AN 2 K 11.02478 (https://dejure.org/2014,14977)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11. April 2014 - AN 2 K 11.02478 (https://dejure.org/2014,14977)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Auszug aus VG Ansbach, 11.04.2014 - AN 2 K 11.02478
    Auf Grund der Anbindung von § 6 HärteV an § 14a Satz 1 BAföG ist aber stets Grundvoraussetzung die Vorgabe aus der dortigen Nr. 1, dass die besonderen Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, m.w.N.).

    In dem Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310 (ebenso zwei weitere Urteile vom 2.12.2009 - 5 C 21/08 und 5 C 31/08 - jeweils juris), das von der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung übernommen worden ist und dem sich auch die hier entscheidende Kammer anschließt, hat das Bundesverwaltungsgericht zum Begriff des "unmittelbaren Zusammenhangs" im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeführt:.

  • VG München, 23.01.2020 - M 15 K 15.5562

    Kein Erstattungsanspruch nach dem BAföG für ausbildungsunabhängige Wohnheimkosten

    Ein Zusammenhang im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - juris Rn. 27 ff.; vgl. a. VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - juris Rn. 33 ff.; VG München, U.v. 7.11.2013 - M 15 K 13.68 - juris Rn. 53; VG Ansbach, U.v. 11.4.2014 - AN 2 K 11.02478 - juris Rn. 47 ff.), wenn ein Auszubildender eine seiner Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte besuchen will, dies aber aufgrund der räumlichen Entfernung von Schul- und Wohnort eine Internatsunterbringung erforderlich macht und die Internatsbetreuung nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere einer Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig wird.
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